- BImschV
Die BImSchV regelt die Einhaltung bestimmter Emissionswerte bei Feuerungsanlagen, wie beispielsweise Kaminöfen. Als Emissionen werden umwelt- und gesundheitsgefährdende Absonderungen bezeichnet, die in die Umwelt emittiert werden. Das können beispielsweise auch die Abgase sein, die durch das Verbrennen von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennmaterialien entstehen.
Die Neufassung der BImSchV schließt alle Feuerungsanlagen unabhängig der Größe ein, inklusive aller Anlagen zur Einzelraumfeuerung und zur Heizung. Heizungsanlagen gestatten die Versorgung des Hauses oder einer Wohnung mit Wärme oder Warmwasser von einer Stelle. Eine Einzelfeuerungsanlage dagegen beliefert einen Raum mit Wärme.
Ausnahmen:
- Kaminöfen, die von der Neuregelung der BImSchV ausgenommen sind, befanden sich schon vor dem 01.01.50 in Betrieb
- ausschließlich für das Heizen eines Raumes in Gebrauch, in dem sich keine andere Heizung befindet
- eingebauter Grundofen (Wärmespeicherofen)
- zum Zwecke der Badewassergewinnung
- privater Herd oder Backofen (nicht gewerblich genutzt)
Übersicht über die Verschärfung der Emissionsgrenzwerte
Die Emissionswerte für den Betrieb von Kaminöfen umfassen zwei Stufen. Die erste Stufe gilt bis 31.12.2014, die zweite Stufe ab 01.01.2015 und legt Grenzwerte fest, die maximal erreicht werden dürfen. Der Mindestwirkungsgrad enthält einen Wert, der schon jetzt für beide Stufen gilt.
Anforderung an die Emission
Feuerstätten-Art
1. Stufe (bis 31.12.2014)
2. Stufe (ab 01.01.2015)
CO [mg / Nm³] Staub [mg/Nm³] CO [mg/Nm³] Staub [mg/Nm³] Mindest-Wirkungsgrad [%]
Raumheizer mit Flachfeuerung (Zeitbrand)
2000 75 1250 40 73
Raumheizer mit Füllfeuerung (Dauerbrand)
2500 75 1250 40 70
Kamineinsatz, geschlossen
2000 75 1250 40 75
Herd
3000 75 1500 40 70
Pelletofen ohne Wassertasche
40 50 25 30 85
Pelletofen mit Wassertasche
40 50 25 20 90
Beim Kauf sollte der Herstellernachweis darauf überprüft werden, ob die ab dem 01.01.2015 gültigen Grenzwerte für die Emission der zweiten Stufe der BImSchV ausdrücklich eingehalten sind, was bei neueren Anlagen eine Selbstverständlichkeit darstellen sollte.
Altanlagen konnten aufgrund der noch fehlenden Werte nach Erlass der Neufassung damals nicht der Typenprüfung unterliegen; Kaminöfen, die bereits vor dem Erlass der Neufassung der BImSchV hergestellt und in Betrieb genommen wurden, konnten von der Typenprüfung nicht umfasst werden, da die Grenzwerte der Neufassung der BImSchV zum Zeitpunkt ihrer Herstellung noch nicht bekannt waren. Altanlagen können nur vor Ort durch eine Einzelkontrolle durch den Bezirksschornsteinfeger überprüft werden. Bis spätestens 31.12.2013 hat über die Einhaltung der Grenzwerte bei der Emission eine Bescheinigung nach BimSchV vorzuliegen.
Kommt es zu einer Emissionsgrenzwertüberschreitung wird der Betreiber aufgefordert werden, eine der nachfolgenden Maßnahmen zu ergreifen. Entweder wird ein Staubfilter neuester Technik eingebaut, der Kaminofen gegen einen neuen Ofen ersetzt oder nach einer Frist stillgelegt.
Die Übergangsfristen sind abhängig vom Alter, das sich aus den Daten auf dem Typenschild des Ofens herleitet.
Datum (laut Typenschild)
Frist bis:
31.12.74 und darunter
31.12.14
01.01.75 – 31.12.84
31.12.17
01.01.85 - 31.12.94
31.12.20
01. 01.95 – 22.03.10
31.12.24